22.8.2022 – VGH München: Verkehrsbeeinträchtigung durch großflächige Werbung an Häuserfront

VGH München vom 8.6.2022, Az. Au 3 S 22.380

Die Besitzerin einer großen Halle brachte an deren Front zwei große Fassadengemälde an. Das eine Gemälde enthielt einen von der nebenherführenden Bundesstraße gut lesbaren Schriftzug, welcher Werbung für die Umgebung machte. Die außerörtliche Straße war ca. 40 m von der Halle entfernt, aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der davor liegenden Flächen waren die Gemälde von der Straße her gut sichtbar.

Die Behörde erließ eine Beseitigungsanordnung, da die Gemälde die Aufmerksamkeit der Autofahrer in einem Umfang auf sich ziehen, so dass eine Gefahr für den Straßenverkehr entstehe.

Dagegen legte die Betroffenen Einspruch ein. Sie berief sich auf die Kunstfreiheit und darauf, dass die Gemälde aufgrund der landwirtschaftlichen Motive keine wirkliche Ablenkung bedeuten. Weiterhin bot Sie an, eine schnellwachsende Hecke als Sichtschutz zu pflanzen.

Das genügte der Behörde nicht, die Sache ging vor Gericht.

Der VGH München gab der Behörde Recht.

Die großflächigen Gemälde und insbesondere der Schriftzug stelle eine Verkehrsbeeinträchtigung i.S.d. § 33 StVO dar. Der Standort der Halle liege zwar innerorts, der Schriftzug könne aber bereits außerhalb der geschlossenen Ortschaft von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden, was auch gewollt sei. Durch den Schriftzug können Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße vor Erreichen der Ortstafel in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt werden. Es komme nicht darauf an, ob es bereits zu einer Gefährdung kam, es sei nicht auszuschließen, dass eine Ablenkung der Autofahrer zu einer Gefährdung werde. Da es sich um eine Bundesstraße handele, sei davon auszugehen, dass auch Ortsunkundige die Straße nutzen und somit kein Gewöhnungseffekt erwartet werden könne. Zumindest bis die Bepflanzung einen Sichtschutz biete, seien die Gemälde daher zu verdecken oder zu entfernen.