12.8.2022 – AG Altenkirchen: Anspruch auf Nutzungsausfall bei beruflicher und privater Nutzung eines Pkw durch einen Selbständigen

AG Altenkirchen vom 3.3.2022, Az. 71 C 340/21

Ein selbständiger Unternehmensberater wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Sein Fahrzeug wurde erheblich beschädigt. Aufgrund der umfangreichen Arbeiten war der Wagen 63 Tage in Reparatur. Für diese Zeit forderte der Geschädigte Nutzungsausfall.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie war der Ansicht, es stehe ihm nur insoweit ein Anspruch zu, als er einen Gewinnausfall erlitten habe. Außerdem seien lediglich 38 Tage auszugleichen.

Das AG Altenkirchen gab dem Kläger Recht.

Zum einen sei allgemein anerkannt, dass das Risiko, dass sich die Reparatur verzögert, vom Schädiger zu tragen ist. Demnach stünden dem Kläger die Zahlungen für 63 Tage zu. Weiterhin könne von ihm nicht verlangt werden, den Gewinnausfall zu berechnen. Da er den Wagen sowohl privat als auch beruflich nutzte, stehe ihm der Nutzungsausfall zu, weil er den Wagen in der Zeit nicht nutzen konnte. Anderes könne nur gelten, wenn das Fahrzeug ausschließlich gewerblich genutzt wird.